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Aktuelles
Praxisgebühr ab 01.01.2004
Mit der Einführung der Praxisgebühr / Kassengebühr
ab dem 01.01.2004 haben alle Versicherten
nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bei jeder Erstinanspruchnahme
in einem Quartal an den Vertragszahnarzt eine Gebühr
in Höhe von 10,- € zu zahlen. Erfolgen im gleichen
Quartal weitere Zahnarztbesuche oder ein Zahnarzt wird aufgrund
einer Überweisung in Anspruch genommen, fällt keine
erneute Praxisgebühr an. Ausgenommen von der Praxisgebühr
sind die jährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen,
wenn darüberhinaus keine weitere Behandlung erfolgt.
Neuregelungen bei Zahnersatz ( Kronen, Brücken,
Prothesen )
Ab 2005 zahlen die geseztlichen Krankenkassen für
den Zahnersatz befundbezogene Festzuschüsse.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Regelversorgung.
Im allgemeinen die Lösung, die nach Kassenrichtlinien
als ausreichend, wirtschaftlich und zweckmässig angesehen
wird. Wählt der Patient darüberhinaus eine ästhetische
oder komfortable Lösung, erhält er in jedem Fall
einen Festzuschuss der sich weiterhin durch regelmässigen
Besuch (Bonusheft) erhöhen kann. Durch das neue System
haben Sie mehr Wahlfreiheit als bisher.
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