Aktuelles

Praxisgebühr ab 01.01.2004

Mit der Einführung der Praxisgebühr / Kassengebühr ab dem 01.01.2004 haben alle Versicherten
nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bei jeder Erstinanspruchnahme in einem Quartal an den Vertragszahnarzt eine Gebühr in Höhe von 10,- € zu zahlen. Erfolgen im gleichen Quartal weitere Zahnarztbesuche oder ein Zahnarzt wird aufgrund einer Überweisung in Anspruch genommen, fällt keine erneute Praxisgebühr an. Ausgenommen von der Praxisgebühr sind die jährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, wenn darüberhinaus keine weitere Behandlung erfolgt.

Neuregelungen bei Zahnersatz ( Kronen, Brücken, Prothesen )
Ab 2005 zahlen die geseztlichen Krankenkassen für den Zahnersatz befundbezogene Festzuschüsse.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Regelversorgung. Im allgemeinen die Lösung, die nach Kassenrichtlinien als ausreichend, wirtschaftlich und zweckmässig angesehen wird. Wählt der Patient darüberhinaus eine ästhetische oder komfortable Lösung, erhält er in jedem Fall einen Festzuschuss der sich weiterhin durch regelmässigen Besuch (Bonusheft) erhöhen kann. Durch das neue System haben Sie mehr Wahlfreiheit als bisher.